AGB

Allgemeine Vertragsbedingung

1. ALLGEMEINER TEIL

1.1 Dienstbestimmungen

Die SMAGE GmbH erbringt auf der Grundlage abgeschlossener Verträge alle Sicherheitsleistungen entsprechend seines Leistungsangebotes, wie sie von einem qualifizierten Sicherheitsunternehmen erbracht werden können. Seine vertraglich übernommenen Verpflichtungen realisiert die SMAGE GmbH als Dienstleistungsunternehmen und bedient sich seiner Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen. Die Auswahl und der Einsatz von Mitarbeitern sowie das Weisungsrecht liegen – ausgenommen in Situationen drohender Gefahr – ausschließlich bei der SMAGE GmbH.

1.2 Dienstanweisung/ Sicherheitskonzeption

Gemeinsam mit dem Auftraggeber wird eine Dienstanweisung bzw. Sicherheitskonzeption erarbeitet, in der alle zur Erbringung der Dienstleistung relevanten Handlungen fixiert werden. Änderungen und Ergänzungen in schriftlichen Dienstanweisungen bzw. Sicherheitskonzeptionen bedürfen der Schriftform. In Situationen unmittelbarer Gefahr kann entsprechend den eingetretenen Umständen abweichend o. g. Festlegungen gehandelt werden. Die Dienstanweisung / Sicherheitskonzeption ist Bestandteil des erteilten Auftrages bzw. des abgeschlossenen Vertrages.

1.5 Besondere Rechte

Das beim Auftraggeber von der SMAGE GmbH zum Einsatz kommende Personal hat während der vereinbarten Dienstzeit das Hausrecht, wie der Auftraggeber.

1.6 Kooperationspartner

Die SMAGE GmbH ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Dienstverpflichtungen anderer Unternehmen bzw. Erfüllungsgehilfen zu bedienen.

1.7 Schlüssel/ Dokumentation/ Benachrichtigungen

Die für die Ausführung der Dienstleistung erforderlichen Schlüssel und Nachweisdokumentationen sind der SMAGE GmbH kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber gibt der SMAGE GmbH die Anschriften von bevollmächtigten Personen bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes – auch nachts – telefonisch bzw. in anderer geeigneter Weise benachrichtigt werden können. Anschriften-/ Kontaktdatenänderungen müssen in Verantwortung des Auftraggebers umgehend der SMAGE GmbH mitgeteilt werden.

1.8 Gesprächsaufzeichnung/ Notrufzentrale

Die von bzw. mit der Notrufzentrale (folgend NSL genannt) der SMAGE GmbH geführten Gespräche werden im Rahmen der Zulässigkeit aufgezeichnet. Die Aufzeichnungen der Gespräche erlaubt im Bedarfsfall eine zwingend notwendige sichere Dokumentation der von der SMAGE GmbH veranlassten Maßnahmen und dient somit der Erhöhung der Sicherheit für beide Vertragsparteien. Die erfolgte Aufzeichnung wird nur im Bedarfsfall auf Anfrage von öffentlichen Stellen oder auf Wunsch des Auftraggebers bzw. zum Schutz der SMAGE GmbH verwendet. Sie wird im Regelfall nach 12 Monaten gelöscht, wenn sie nicht zu Dokumentationszwecken benötigt wird.

2. SPEZIELLER TEIL

2.1 Vertragsabschluss/ Vertragsbeendigung

Der Auftrag bzw. der Vertrag ist für die Partner von dem Zeitpunkt an verbindlich, an dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht bzw. die SMAGE GmbH mit der Dienstleistung beginnt oder der Vertrag zwischen den Partnern geschlossen wird. Insbesondere nach Beendigung eines Alarm- Service-Vertrages ist der Auftraggeber verpflichtet, den bestehenden Übertragungsweg unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Vertragsbeendigung stillzulegen. Sollte der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht oder nicht fristgerecht nachkommen, ist er trotz Vertragsbeendigung bis zur endgültigen Unterbrechung des Übertragungsweges verpflichtet, dass im Vertrag vereinbarte monatliche Entgelt weiterhin zu entrichten.

2.2 Besondere Vereinbarungen bei Alarm-Service-Verträgen

Bei Alarmservice über Fernmeldeleitungen oder Funknetz gehen die Kosten der Einrichtung und der Montage der Meldewege sowie Anschluss der Nebenmeldezentrale im gesicherten Objekt zu Lasten des Auftraggebers. Eine Haftung für die Meldewege selbst wird in keinem Fall übernommen. Änderung von Telefonnummern und des zu benachrichtigenden Personenkreises für den Ereignisfall liegen in der Verantwortung des Auftraggebers und sind dem der SMAGE GmbH umgehend mitzuteilen.

2.3 Erfüllungsort

Der Erfüllungsort wird grundsätzlich zwischen den Partnern vereinbart.

2.4 Zahlungsbedingungen

Das Entgelt für Leistungen aus Verträgen bzw. Aufträgen im Rahmen der Alarmaufschaltungen, Streifendienste oder sonstigen Pauschalabrechnungen ist – soweit nichts anderes vereinbart wurde – monatlich im Voraus zu zahlen. Der Auftraggeber zahlt das Dienstleistungsentgelt, welches nicht pauschal – wie zuvor bezeichnet – abgerechnet wird, mit einem Zahlungsziel von 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug. Die Zurückbehaltung von Dienstleistungsentgelten ist ausgeschlossen. Bei Zahlungs- bzw. Abnahmeverzug ruhen die Leistungsverpflichtungen der SMAGE GmbH nebst Haftung, ohne dass der Auftraggeber von seinen Zahlungsverpflichtungen für diese Zeit oder vom Vertrag überhaupt entbunden ist. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen für Nichtkaufleute in Höhe von 5% und für Kaufleute in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Einer gesonderten Mahnung bedarf es hierfür nicht. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschaden bleibt vorbehalten. Weiterhin wird die SMAGE GmbH die Mahnkosten in tatsächlich angefallener Höhe an den Auftraggeber berechnen. Als Datum des Eingangs der Zahlung, gilt der Tag, an welchem der Betrag bei der SMAGE GmbH vorliegt oder ihrem Konto gutgeschrieben wird. Das Risiko des Zahlungswegs geht zu Lasten des Auftraggebers. Werden Wechsel oder Schecks entgegengenommen, so erfolgt dies nur unter dem Vorbehalt der richtigen Einlösung. Diskontspesen und etwaige Nebenkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

2.5 Preisänderungen

Im Falle der Veränderung von Lohnkosten, Lohnnebenkosten und Sachkosten bzw. vom Gesetzgeber veranlasster/ verfügter Kostenänderungen, erhöhen sich die Dienstleistungsgebühren um den gleichen Prozentsatz, wie die zuvor genannten Kosten erhöht werden/ wurden, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Alarmaufschaltungen entstehen einmalige Anschlussgebühren und zusätzlich bei der Inanspruchnahme von Mietleistungen auflaufende Gebühren der Telefongesellschaften. Diese Kosten und auch Aufwendungen aufgrund evtl. Änderungen an der privaten Draht- und Funkfernmeldeleitung-/ -anlage gehen zu Lasten des Auftraggebers bzw. werden vom Auftragnehmer als durchlaufende Posten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer weiterberechnet. Die mit Rufnummern- und Kennzahländerungen oder Hörtonänderungen des Wählsystems notwendig werdenden Änderungen an Fernsignaleinrichtungen werden, ungeachtet der Ursache, durch den Auftraggeber auf eigene Kosten und Risiko veranlasst.

2.6 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen der SMAGE GmbH aus dem Vertrag bleiben die verkauften Waren und Leistungen Eigentum der SMAGE GmbH. Der Auftraggeber ist befugt, über die verkaufte Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu verfügen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Bleibt bei der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die SMAGE GmbH Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren. Bei Weiterverkauf von in unserem Eigentum bzw. Miteigentum entstehenden Waren sind diese getrennt zu berechnen. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des Miteigentumsanteil (etwaige Eigentumsrechte Dritter) zur Sicherung an die SMAGE GmbH ab. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.

2.7 Haftung und Versicherungsschutz

2.7.1 Haftung

Die SMAGE GmbH haftet entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen, wenn ein Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von ihm selbst, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Bei einer durch leichte Fahrlässigkeit verursachten Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung der SMAGE GmbH für Sach- und Vermögensschaden, die von ihm selbst, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft infolge leichter Fahrlässigkeit verursacht werden, ist auf folgende Summen begrenzt: 5.000.000 € pauschal für Personen-, Sachschäden und Vermögensschäden 5.000.000 € für Umwelthaftpflichtschäden (Umwelthaftpflicht- Regress) Die gesetzliche Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Die SMAGE GmbH übernimmt keine Haftung für Fälle höherer Gewalt sowie für Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Terror, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Naturkatastrophen oder unmittelbar auf hoheitlichen/ behördlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.

2.7.2 Versicherungsschutz

Die SMAGE GmbH ist dazu verpflichtet, dem Auftraggeber spätestens zu Vertragsbeginn eine Versicherungsbestätigung für die aktuelle Versicherungsperiode zur Verfügung zu stellen. Der AG ist dazu berechtigt, jederzeit auch zu einem späteren Zeitpunkt eine aktuelle Bestätigung anzufordern. Soweit der Versicherer zu der Betriebshaftpflichtversicherung von der SMAGE GmbH einen Deckungsausschluss erklärt, ist die SMAGE GmbH berechtigt, mit dem Auftraggeber über dessen Einbeziehung in das Vertragsverhältnis zu verhandeln. Kommt eine Einigung darüber nicht zustande, so ist die SMAGE GmbH berechtigt, das Vertragsverhältnis binnen zwei Wochen auch während der Vertragslaufzeit außerordentlich zu kündigen.

2.7.3 Pflichten des Auftraggebers

Im Schadensfall wird der Auftraggeber den Schaden der Geschäftsführung der SMAGE GmbH unverzüglich nach Kenntnisnahme schriftlich, in dringenden Fällen vorab telefonisch, anzeigen. Der AG ist ferner verpflichtet, der SMAGE GmbH unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zu Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadenersatzansprüche müssen vom Arbeitgeber innerhalb einer Frist von vier Wochen, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber der SMAGE GmbH schriftlich geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadenersatzansprüche, die nicht innerhalb der Frist schriftlich geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen. Sollte die SMAGE GmbH der Deckungschutz aufgrund von Umständen versagt werden, die vom Arbeitgeber zu vertreten sind, so entfällt die Haftung der SMAGE GmbH in der Höhe, in der bei ordnungsgemäßem Verhalten Versicherungsschutz erteilt worden wäre.

2.8 Beanstandungen

Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung der vertraglich vereinbarten Dienstleistung bezieht, sind grundsätzlich unverzüglich mit einer Ausschlussfrist von zwei Tagen nach Feststellung schriftlich zwecks Abstellung der SMAGE GmbH anzuzeigen. Anderenfalls können keine Rechte aus solchen Beanstandungen geltend gemacht werden. Bei einer berechtigten nachweisbaren Beanstandung hat die SMAGE GmbH in angemessener Frist Abhilfe zu schaffen. Für nachweisbar nicht erbrachte Leistungen gemäß Vertrag wird der Vertragswert entsprechend dem Leistungsausfall nach den gültigen Stundensätzen reduziert. Entsprechende Kürzungen des Vertragswertes bedürfen der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern.

2.9 Unmöglichkeit der Leistungserbringung

Im Fällen von höherer Gewalt, z.B. landesweitem Stromausfall, Versagen der Übertragungswagen, irreversibler Netzausfall des Providers, Feuer, Krieg, innere Unruhen, Terrorakten, Epidemien, Pandemien oder Streiks ist die SMAGE GmbH von der Erbringung der Dienstleistung befreit und zu deren Unterbrechung berechtigt. Es besteht in diesen Fällen sofortige gegenseitige Informationspflicht. Für die Zeit der Unterbrechung ist der Auftraggeber anteilig von der Zahlung der vereinbarten Vergütung befreit. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Unüberwachbarer Zustand. Die Unmöglichkeit der Leistungserbringung wird durch Einflüsse herbeigeführt, auf die SMAGE GmbH keinerlei Einfluss hat. Dies sind zum einen insbesondere witterungsbedingte Faktoren wie extrem starker Nebel, sehr starker Schlagregen oder Schneesturm, was sich zum Beispiel auf das seitens der SMAGE GmbH für den Auftraggeber durchzuführende Video-Monitoring der beim Auftraggeber eingesetzten Videotechnik bezieht, unbenommen davon, ob die Videotechnik von der SMAGE GmbH oder vom Auftraggeber betrieben wird. Gemäß den anerkannten Gesetzen der Physik werden hierbei die Grenzen des derzeit technisch Machbaren in Detektion und Videoauswertung überschritten. Zum anderen ist durch den Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass das Sichtfeld der Kameras nicht dauerhaft durch sich ständig bewegende Sachen wie Planen, Fahnen, Büschen sowie z. B. das Geäst von Bäumen überlagert wird. Dies führt zwangsläufig zu einer technisch nicht mehr beherrschbaren Zahl von Falschalarmen in der Notruf- und Serviceleitstelle. Weiterhin tritt ein unüberwachbarer Zustand bei Streik, Ausstand, inneren Unruhen sowie Krieg ein. Wird die SMAGE GmbH durch den Auftraggeber an der vertraglich vereinbarten Erfüllung seiner Leistungspflicht gehindert (Streik, Unruhen o.ä.), so ist der Auftraggeber für diesen Zeitraum von der Zahlung bzw. vom Vertrag nicht entbunden (kostenpflichtige Unterbrechung); verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf Punkt 2.3. Im Kriegsfall und in allen anderen Fällen höherer Gewalt (z.B. behördliche Erlasse, außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Straßensperrungen) ist die SMAGE GmbH vorübergehend zur Unterbrechung bzw. zur zweckentsprechenden Umstellung der Dienstleistung befugt.

2.10 Betriebseinstellung

Stellt der Auftraggeber seinen Betrieb ein, so ist er bei Zahlung einer Entschädigung an die SMAGE GmbH in Höhe von 30% des Entgeltes für die nicht abgenommene vertraglich vereinbarte Dienstleistung berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende zu kündigen. Das gilt nicht, wenn der Betrieb veräußert und von dem Erwerber – wenn auch mit anderer Firma – ganz oder überwiegend fortgeführt wird. Gibt die SMAGE GmbH das Einzugsgebiet im Rahmen seiner Dienstleistung auf, so ist er zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen berechtigt.

3. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

3.1 Vertragsdauer

Der Auftrag bzw. der Vertrag läuft – eine Konkretisierung in individuellen schriftlichen Vertragsabreden ist zulässig – auf ein Jahr. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt, so verlängert sich diese wiederkehrend um jeweils ein weiteres Jahr.

3.2 Sonstige Absprachen/ Nebenabreden

Die Vertragspartner haben keine mündlichen Nebenabreden getroffen. Sämtliche Abänderungen, Einschränkungen des Vertrages bzw. Auftrages bedürfen der Schriftform. Nicht schriftlich belegte Absprachen sind ungültig.

3.3 Vertragswirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ungültig sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen gleichwohl gültig. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung des Vertrages so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.

3.4 Rechtsnachfolge

Rechtsnachfolger der Partner treten mit allen Rechten und Pflichten in den Vertrag ein. Dies gilt insbesondere bei gesellschaftsrechtlichen Änderungen und/ oder Änderungen der Beteiligung und Eigentumsverhältnisse. War der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Be- lange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers abgestellt, ist der Rechtsnachfolger berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende zu kündigen. Durch Rechtsnachfolge oder sonstige Rechtsveränderungen im Bereich der SMAGE GmbH wird die Geltung des Vertrages nicht berührt.

3.5 Loyalitätsklausel

Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragsdauer und bis zu zwei Jahren nach Ablauf des Auftrages bzw. Vertrages Personen, welche den Dienst im Auftrag der SMAGE GmbH auf seinem Objekt ausgeführt haben, für eigene gleiche oder ähnliche Dienste nicht zu engagieren. Bei Zuwiderhandlung zahlt der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe der zehnfachen Monatsgebühr.

3.6 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist – soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde – das Amtsgericht/ Landgericht Potsdam. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort oder gewöhnliche Aufenthaltsorte verlegt.

Stand von November 2023

Das Foto zeigt das professionelle Team von SMAGE Gebäudetechnik und Sicherheitstechnik für Unternehmen und Gebäude mit dem Sitz in Brandenburg/Kleinmachnow.

SMAGE Gebäudetechnik setzt auf kundenzentrierte Innovation und die Bereitstellung modernster Sicherheitstechnologien, um Vertrauen aufzubauen und eine sichere, zukunftsorientierte Umgebung zu schaffen.

Alexander Kühling
Geschäftsführer SMAGE Gebäudetechnik